
Dr. Christoph Popp
Ihr starker Partner im Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Dr. Christoph Popp vertritt Mandant:innen im sensiblen Bereich des Steuerstrafrechts mit besonderer Sorgfalt und juristischer Tiefe. Ob bei der strafbefreienden Selbstanzeige oder im laufenden Ermittlungsverfahren – er verteidigt Ihre Rechte konsequent und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl.
Wissenswertes zum Steuerstrafrecht
Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine vorsätzliche Tat – das heißt, jemand macht bewusst falsche oder unvollständige Angaben, um Steuern zu sparen. Die leichtfertige Steuerverkürzung hingegen setzt nur grobe Fahrlässigkeit voraus. Auch hier wird die Steuer falsch festgesetzt, allerdings ohne Vorsatz. Die Strafen/Bußgelder fallen daher meist milder aus.
Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Prüfungsanordnung zugestellt wurde, die Steuerfahndung ermittelt oder eine Durchsuchung erfolgt ist. Auch bei besonders schweren Fällen, etwa wenn sehr hohe Beträge hinterzogen wurden, kann Straffreiheit nicht mehr erlangt werden.
Ein Ermittlungsverfahren beginnt häufig mit einer Anzeige oder einer Kontrollmitteilung. Danach können Durchsuchungen, Beschlagnahmen von Unterlagen und Befragungen erfolgen. Die Steuerfahndung sammelt Beweise, die Staatsanwaltschaft bzw. die Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamtes entscheidet anschließend über die Anklage. Betroffene haben während des gesamten Verfahrens das Recht, zu schweigen und sich anwaltlich beraten zu lassen.
Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Im Gegenteil: Sie kann sogar als Schuldeingeständnis gewertet werden und die Chancen auf eine mildere Strafe verringern. Deshalb ist es entscheidend, dass alle relevanten Jahre, Einkünfte und Steuerarten vollständig nachgemeldet werden.
Ja, auch juristische Personen wie GmbHs oder AGs können im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts mit Geldbußen belegt werden, wenn ihre Organe steuerrechtliche Fehler begangen haben. Darüber hinaus können Geschäftsführer oder Vorstände persönlich strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Ein frühzeitiges Geständnis oder die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden kann sich strafmildernd auswirken. Besonders bei Fällen mit mittleren Hinterziehungsbeträgen kann dies den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe auf Bewährung oder gar einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage ausmachen.
Ja. Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen nicht abgeben, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Den Tatbestand der Steuerhinterziehung kann dies nicht nur erfüllen, wenn sich später herausstellt, dass bewusst Angaben unterlassen wurden, sondern auch, wenn die Schätzungen unterhalb der festzusetzenden Steuerschuld lagen.
Die Rechtsprechung unterscheidet nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags. Bis 50.000 Euro drohen meist Geldstrafen, ab 50.000 Euro wird eine Freiheitsstrafe regelmäßig verhängt, oft noch zur Bewährung. Ab 1.000.000 Euro Hinterziehungsbetrag ist in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten.
Beschuldigte haben das Recht zu schweigen und müssen keine belastenden Angaben machen. Sie dürfen jederzeit Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen (über einen Anwalt) und sich gegen Durchsuchungen oder Beschlagnahmen rechtlich wehren. Diese Rechte sind zentral, um eine faire Verteidigung sicherzustellen.

