BGH, Urteil vom 27.03.2024 – 5 StR 446/23 – Niedrige Beweggründe beim Mord

Niedrige Beweggründe beim Mord – Zur Bedeutung von Selbstjustiz, Kränkung und Motivbündeln

In diesem Urteil befasst sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage, wann eine Tötung aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB vorliegt. Die Entscheidung ist für die Strafverteidigung von erheblicher Bedeutung, weil sie deutlich macht, welche Anforderungen an die Feststellung des Mordmerkmals gestellt werden und wie sorgfältig Tatmotive im Prozess zu würdigen sind.


Der zugrunde liegende Fall: Eskalation nach einer Auseinandersetzung
Nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Tatopfer und dem Halbbruder des Angeklagten kam es Stunden später zur tödlichen Tat. Der Angeklagte, emotional eng mit seinem Bruder verbunden, fühlte sich durch dessen Demütigung gekränkt und suchte das Opfer später bewusst auf. Als es zur Konfrontation kam, gab er aus kurzer Distanz vier Schüsse ab.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten lediglich wegen Totschlags. Mordmerkmale, insbesondere niedrige Beweggründe und Heimtücke, wurden verneint.


Die revisionsrechtliche Korrektur durch den BGH

Während der BGH die Ablehnung der Heimtücke bestätigte, beanstandete er die Würdigung der niedrigen Beweggründe.

  1. Definition niedriger Beweggründe
    Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und als besonders verachtenswert erscheinen. Dies erfordert stets eine umfassende Gesamtwürdigung:
    • Tat und Tatumstände
    • Persönlichkeit des Täters
    • Lebenshintergrund
    • tatsächliche Motivation im Tatzeitpunkt
    Zentrale Frage ist also:
    Ist das Motiv menschlich nachvollziehbar oder Ausdruck einer verwerflichen Haltung?
  2. Die Bedeutung von „Motivbündeln“
    Der BGH stellt klar:
    Wenn mehrere Motive eine Rolle spielen, muss geprüft werden, welches Motiv die Tat tatsächlich getragen hat.
    Ist kein dominierender Antrieb feststellbar, kommt es darauf an, ob sämtliche möglichen Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen.
  3. Selbstjustiz als niedriger Beweggrund
    Besonders hervorgehoben wird, dass das Streben nach Bestrafung des Opfers, das Demonstrieren von Macht oder das Verhindern, „als Verlierer dazustehen“, regelmäßig auf der untersten Stufe menschlich nachvollziehbarer Beweggründe steht.
    Das Gericht betont:
    Wer eine vermeintliche oder tatsächliche Kränkung „in die eigene Hand nimmt“, handelt häufig nicht aus nachvollziehbarer Emotionalität, sondern aus verwerflicher Selbstjustiz.
  4. Kränkungen sind nicht automatisch mildernd
    Auch wenn der Täter sich subjektiv beleidigt fühlte, kann dieses Gefühl im rechtlichen Sinne nicht entlastend wirken, wenn die Situation durch den Täter selbst herbeigeführt wurde.
    Hier: Die „Provokation“ des Opfers erfolgte erst nachdem der Täter bereits eine geladene Waffe gezogen hatte.

Konsequenz

Das Urteil des Landgerichts wurde – mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben. Eine neue Schwurgerichtskammer muss nun erneut prüfen, ob Mord durch niedrige Beweggründe vorliegt.


Bedeutung für die Strafverteidigung

Dieses Urteil zeigt exemplarisch:
• Die Verteidigung muss Tatmotivation differenziert herausarbeiten.
• Es genügt nicht, auf emotionale Erregung zu verweisen – entscheidend ist, ob diese nachvollziehbar oder verwerflich erscheint.
• Selbstjustizargumentationen sind in der Hauptverhandlung äußerst risikoreich.
• Das Thema „Vorverschulden“ des Täters kann entscheidend sein: Wer die belastende Situation selbst herbeiführt, kann sich zum Teil nicht auf Kränkung berufen.
Für die Verteidigungsstrategie bedeutet das:
Motivklärung ist zentral. Wenn sich zeigen lässt, dass die Tat nicht von verwerflicher Rache oder Machtdemonstration, sondern von nachvollziehbarer emotionaler Überforderung geprägt war, kann dies den Unterschied zwischen Mord und Totschlag ausmachen.


Fazit

Der BGH betont die hohen Anforderungen an die Feststellung niedriger Beweggründe und die Pflicht zur sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Motive. Das Urteil schärft das Verständnis dafür, dass Selbstjustiz und „Ehrbewahrung“ strafrechtlich sehr schnell in den Bereich des Mordes führen können.