Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.04.2025, Az. VIII ZR 270/22) hat klargestellt, dass Mieter bei der Berufung auf Härtegründe nach § 574 BGB nicht zwingend fachärztliche Atteste vorlegen müssen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin eine Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter legte ärztliche Stellungnahmen seines Psychoanalytikers vor, die darlegten, dass ein Umzug seine psychische Gesundheit erheblich gefährden könnte – unter anderem drohende Suizidgedanken. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hatten den Einwand des Mieters zurückgewiesen, da kein fachärztliches Attest vorlag.
Der BGH hob diese Entscheidungen auf. Nach Auffassung des Senats kann die substantiierte Darlegung eines Härtegrundes auch durch ausführliche Stellungnahmen eines medizinisch qualifizierten Behandlers erfolgen, selbst wenn dieser kein Facharzt ist. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung des Vortrags und der möglichen gesundheitlichen Folgen eines erzwungenen Umzugs. Das Berufungsgericht muss den Sachverhalt nun neu prüfen.
Bedeutung:
Mieter können sich bei drohenden gesundheitlichen Gefahren durch psychische Erkrankungen auch auf die Aussagen von Heilpraktikern oder anderen qualifizierten Therapeuten stützen. Die Gerichte sind verpflichtet, eine sorgfältige Gesamtwürdigung vorzunehmen, bevor sie Härtegründe verneinen.